In welchen Bundesländern ist die Hundehaftpflicht Pflicht?
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Ob Du für Deinen Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen musst, richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes, in dem Du wohnst, und teils zusätzlich danach, um was für einen Hund es geht. Ein Bundesgesetz dazu gibt es nicht. Hundehaltung ist Ländersache, und die 16 Bundesländer haben das sehr unterschiedlich gelöst: Sieben verpflichten jeden Hundehalter, eines davon allerdings nur als Soll-Vorschrift. Sieben verpflichten nur die Halter bestimmter Hunde. Und zwei verlangen landesweit gar nichts.
Für diesen Artikel haben wir die einschlägigen Landesgesetze und Verordnungen im Wortlaut gelesen, in 13 der 16 Fälle an einer amtlichen oder amtsnah veröffentlichten Quelle. An drei Stellen ist der Gesetzestext dabei genauer, als es die verbreitete Faustregel hergibt. Die stehen weiter unten.
Pflicht für alle Hunde: sieben Bundesländer
Hier gilt die Versicherungspflicht unabhängig von Rasse, Größe und Verhalten Deines Hundes.
- Berlin - alle Hunde, ab Beginn der Haltung. Mindestens 1 Million Euro je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zusammen, Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro pro Jahr (Hundegesetz, § 14).
- Bremen - alle Hunde, ab Beginn der Haltung. 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden (Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden, § 6).
- Hamburg - alle Hunde. 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden, Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro. Der Schutz muss mindestens die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB umfassen (Hamburgisches Hundegesetz, § 12).
- Niedersachsen - alle Hunde, die älter als sechs Monate sind. 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden (Niedersächsisches Hundegesetz, § 5).
- Sachsen-Anhalt - alle Hunde, spätestens drei Monate nach der Geburt. 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden, zusätzlich 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden (Hundegesetz Sachsen-Anhalt, § 2 Abs. 3). Das ist das einzige Landesgesetz, das Vermögensschäden gesondert beziffert.
- Schleswig-Holstein - alle Hunde, die älter als drei Monate sind. 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden (Hundegesetz, § 6). Zum Wortlaut siehe unten, hier steht ein „soll“ im Gesetz.
- Thüringen - alle Hunde. 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden (Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren, § 2 Abs. 5).
Pflicht nur für bestimmte Hunde: sieben Bundesländer
In diesen Ländern knüpft die Versicherungspflicht an eine Einstufung als gefährlicher Hund an, meist über eine Rasseliste oder eine Feststellung im Einzelfall. Sie ist dort in der Regel Voraussetzung dafür, überhaupt eine Halte-Erlaubnis zu bekommen.
- Baden-Württemberg - nur Kampfhunde und im Einzelfall als gefährlich festgestellte Hunde. Die Erlaubnis ist „in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen“ (Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde, § 3 Abs. 2). Eine Euro-Summe nennt die Verordnung nicht.
- Brandenburg - nur als gefährlich eingestufte Hunde. Die Rasseliste ist seit der Neufassung zum 01.07.2024 abgeschafft. Zur Deckungssumme siehe unten (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6).
- Hessen - nur erlaubnispflichtige, also gefährliche Hunde. Mindestens 500.000 Euro (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 71a).
- Nordrhein-Westfalen - der Sonderfall. Erfasst sind gefährliche Hunde, Listenhunde und große Hunde ab 40 Zentimetern Schulterhöhe oder 20 Kilogramm Gewicht. Formal ist das keine allgemeine Pflicht, praktisch fällt schon ein mittelgroßer Hund darunter. Für gefährliche Hunde und Listenhunde nennt das Gesetz 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden (Landeshundegesetz NRW, § 5 Abs. 5 und § 10 Abs. 1). Für große Hunde verlangt § 11 Abs. 2 eine Haftpflichtversicherung, beziffert aber keine eigene Mindestsumme. Ob dort dieselben Beträge gelten, konnten wir am Gesetzestext nicht klären, deshalb behaupten wir es nicht.
- Rheinland-Pfalz - nur gefährliche Hunde. 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden (Landesgesetz über gefährliche Hunde, § 4 Abs. 2).
- Saarland - nur gefährliche Hunde sowie drei Rassen vor bestandenem Wesenstest. 1 Million Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden (Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, § 2 Abs. 3 Nr. 4). Diese Beträge haben wir an der bis 2022 geltenden Fassung gelesen, für die Neufassung sind sie uns nur sekundär bestätigt.
- Sachsen - nur gefährliche Hunde. Das Gesetz verlangt den „Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung“, nennt aber keine Summe. Auch die Durchführungsverordnung nicht (Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, § 5 Abs. 1 Nr. 3).
Keine landesweite Pflicht: zwei Bundesländer
- Bayern - die einschlägige Verordnung regelt nur, welche Rassen als Kampfhund vermutet werden, und enthält keine Versicherungspflicht. Wer einen solchen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis der Gemeinde. Ob dabei eine Versicherung verlangt wird und in welcher Höhe, entscheidet die Gemeinde, es ist nicht landeseinheitlich geregelt.
- Mecklenburg-Vorpommern - wir haben die Hundehalterverordnung vom 11.07.2022 vollständig gelesen, alle 13 Paragrafen. Sie regelt Kennzeichnung, Leinen- und Maulkorbpflicht, Erlaubnispflicht und Sachkunde, aber an keiner Stelle eine Versicherungspflicht. Auch nicht für gefährliche Hunde.
Drei Stellen, an denen der Gesetzestext genauer ist
Wenn Du eine schnelle Übersicht liest, bekommst Du meist eine Faustregel. An diesen drei Stellen sagt der Gesetzestext etwas anderes oder etwas Genaueres.
1. Bremen ist erst seit dem 01.07.2026 dabei. Das Bremische Gesetz über das Halten von Hunden verpflichtet seitdem alle Halterinnen und Halter, vorher galt die Pflicht dort nur für gefährliche Hunde. Die Änderung ist erst wenige Wochen alt, ältere Übersichten können deshalb noch den Stand davor abbilden. Bremen ist damit das siebte Land mit einer allgemeinen Pflicht.
2. In Schleswig-Holstein steht ein „soll“ im Gesetz, kein „muss“. Der Wortlaut von § 6 lautet: Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten. In der Liste oben führen wir Schleswig-Holstein trotzdem unter den sieben Ländern mit allgemeiner Pflicht, weil die Vorschrift alle Hunde erfasst. Der Wortlaut ist aber ein Soll, und was daraus im Einzelfall folgt, ist eine juristische Frage, die wir hier ausdrücklich offenlassen.
3. Für Brandenburg nennen wir bewusst keine Zahl. Die Verordnung verlangt den „Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften“, ohne selbst eine Summe zu beziffern. Häufig genannte Werte von 500.000 und 250.000 Euro stehen so nicht im Verordnungstext, ihre Herkunft ist dort nicht ausgewiesen. Es gibt zwar mit § 114 VVG eine allgemeine Auffangregel für Pflichtversicherungen, aber ob der Verweis genau darauf zielt, ist Auslegungssache und nichts, was wir als Tatsache ausgeben würden. Hältst Du in Brandenburg einen als gefährlich eingestuften Hund, erfragst Du die geforderte Summe am besten bei der zuständigen Behörde.
Was die Mindestsumme praktisch bedeutet
Die gesetzliche Mindestsumme ist eine Untergrenze, keine Empfehlung und keine Aussage darüber, was ein realer Schaden kostet. Ein Hund, der auf die Fahrbahn läuft und einen Unfall auslöst, kann Personenschäden verursachen, deren Höhe sich nicht nach der gesetzlichen Mindestsumme richtet. Umgekehrt sagt eine hohe Pflichtsumme nichts darüber, welche Schäden ein Vertrag abdeckt: Ob Mietsachschäden, Schäden durch Deckakte oder das Führen des Hundes durch Dritte mitversichert sind, steht nicht im Landesgesetz, sondern in den Bedingungen des jeweiligen Vertrags.
Zwei Punkte, die im Gesetz stehen und leicht übersehen werden: Berlin und Hamburg begrenzen die zulässige Selbstbeteiligung auf 500 Euro. Und Hamburg verlangt ausdrücklich, dass der Schutz mindestens die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB umfasst. Nach dessen Satz 1 haftest Du als Tierhalter für Schäden Deines Hundes auch ohne eigenes Verschulden. Die Ausnahme in Satz 2 greift nur bei Tieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen, für einen Familienhund also nicht.
Umzug und Urlaub
Die Landeshundegesetze knüpfen an das Halten des Hundes im jeweiligen Land an. Ziehst Du um, gilt für Dich ab dem Umzug das Recht des neuen Landes. Wer mit einem Hund von Bayern nach Niedersachsen zieht, fällt dort unter eine Pflicht, die in Bayern landesweit nicht besteht, sobald der Hund älter als sechs Monate ist. Einzelne Länder regeln zusätzlich das Mitführen auswärtiger Hunde: Einen außerhalb Bremens gehaltenen Hund darfst Du dort nur führen, wenn auch für ihn eine entsprechende Versicherung besteht (§ 6 Abs. 2 BremHundeG). Bist Du über Landesgrenzen hinweg unterwegs, reicht ein Blick ins Heimatrecht deshalb nicht.
Woher diese Angaben stammen
Wir haben für alle 16 Bundesländer die einschlägige Vorschrift im Wortlaut ausgewertet, nicht die Zusammenfassung eines anderen Portals. In 13 Fällen an einer amtlichen oder amtsnah veröffentlichten Quelle, etwa der Gesetzes-PDF der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Verordnungs-PDF des baden-württembergischen Innenministeriums. Bei Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen war der volle Wortlaut nur über nicht-amtliche Volltextquellen erreichbar, weil die Landesrecht-Portale dieser Länder ihren Text technisch nicht herausgeben. Beim Saarland lag uns die bis 2022 geltende Fassung im Wortlaut vor, die Beträge der Neufassung sind sekundär bestätigt. Das sagen wir dazu, statt es zu verschweigen.
Rechtslagen ändern sich, wie der Fall Bremen zeigt. Jede Angabe oben nennt deshalb Gesetz und Paragraf, damit Du sie selbst nachschlagen und auf Aktualität prüfen kannst.
Hinweis. Diese Übersicht gibt den Rechtsstand vom 26.07.2026 wieder. Sie ist eine redaktionelle Information, keine Rechtsberatung und keine Versicherungsberatung. Wir vermitteln keine Versicherungen. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext des jeweiligen Landes.
Einen Bedingungs-Vergleich für Hundehaftpflicht-Tarife bieten wir derzeit noch nicht an, wir vergleichen bisher Hunde-OP-Versicherungen. Solange wir eine Sparte nicht selbst an den Bedingungen geprüft haben, empfehlen wir dort auch nichts. Wir verdienen aktuell an keiner Weiterleitung etwas.
Häufige Fragen
In welchen Bundesländern ist die Hundehaftpflicht für alle Hunde Pflicht?
In sieben Bundesländern gilt die Pflicht für alle Hunde: Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Schleswig-Holstein ist die Regel im Gesetzestext allerdings als Soll-Vorschrift formuliert, nicht als striktes Muss.
In welchen Bundesländern gibt es gar keine Pflicht?
In Bayern und Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine landesweite gesetzliche Pflicht zur Hundehaftpflichtversicherung. Für Mecklenburg-Vorpommern haben wir die Verordnung vollständig gelesen, alle 13 Paragrafen, sie enthält keine Versicherungspflicht. Die bayerische Verordnung regelt nur die Rassevermutung und enthält ebenfalls keine. In Bayern kann die Gemeinde bei erlaubnispflichtigen Hunden im Einzelfall trotzdem eine Versicherung verlangen.
Wie hoch muss die Deckungssumme sein?
Das legt jedes Bundesland selbst fest. Am häufigsten sind 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden. Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt verlangen 1 Million Euro als Gesamtsumme, im Saarland gilt für gefährliche Hunde 1 Million Euro allein für Personenschäden. Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen nennen im Gesetzestext gar keine Zahl.
Ist die Hundehaftpflicht in NRW Pflicht?
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Pflicht für alle Hunde, aber eine sehr weit gefasste. Das Landeshundegesetz erfasst gefährliche Hunde, Listenhunde und zusätzlich alle großen Hunde ab 40 Zentimetern Schulterhöhe oder 20 Kilogramm Gewicht. Damit fällt schon ein mittelgroßer Hund darunter.
Was gilt, wenn ich mit meinem Hund in ein anderes Bundesland ziehe?
Die Landeshundegesetze knüpfen an das Halten des Hundes im jeweiligen Land an. Ziehst Du um, gilt für Dich ab dem Umzug das Recht des neuen Landes. Bremen regelt zusätzlich das Mitführen: Einen außerhalb Bremens gehaltenen Hund darfst Du dort nur führen, wenn auch für ihn eine entsprechende Versicherung besteht (§ 6 Abs. 2 BremHundeG).
Quellen
- Hamburgisches Hundegesetz, § 12 (amtliche PDF, hamburg.de)
- Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde Baden-Württemberg (amtliche PDF, Innenministerium)
- § 833 BGB - Haftung des Tierhalters (Gesetze im Internet)
- § 114 VVG - Umfang des Versicherungsschutzes bei Pflichtversicherung (Gesetze im Internet)
- So testen wir - Methodik und Bedingungs-Quellen